AGB
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1. Die ROUBE GmbH mit Sitz in 9020 Klagenfurt, Stauderplatz 5, OG 3 | Top 24, erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ROUBE GmbH und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der ROUBE GmbH schriftlich bestätigt werden.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden widerspricht die ROUBE GmbH ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden durch die ROUBE GmbH bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6. Die Angebote der ROUBE GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2. Lieferungen
2.1. Die Lieferung erfolgt laut angegebenen Zahlungskonditionen des jeweiligen Auftrags oder der jeweiligen Rechnung.
2.2. Teillieferungen sind möglich.
2.3. Beanstandungen von Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.4. Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.5. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Alle Leistungen der ROUBE GmbH (insbesondere Korrekturabzüge) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen einer Frist von einer (1) Woche ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Außerdem behält sich die ROUBE GmbH das Recht vor, erste Teilrechnungen auf Basis des vereinbarten Preises für erbrachte Leistungen zu stellen. Die Teilrechnungen werden auf Basis des vereinbarten Preises für die erbrachte Leistung berechnet und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsstellung fällig.
3.2. Der Kunde wird der ROUBE GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der ROUBE GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.3. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Videos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die ROUBE GmbH haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die ROUBE GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die ROUBE GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die ROUBE GmbH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der ROUBE GmbH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3.4. Im Falle der Nichterfüllung von kundenseitigen Pflichten oder der Verweigerung der Kommunikation, welche den Auftragnehmer (ROUBE GmbH) daran hindert, den Auftrag bzw. die Vertragspflichten zu erfüllen, werden sämtliche bis zum Zeitpunkt der Auflösung angefallenen Kosten der Firma ROUBE GmbH dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Zusätzlich behält sich die ROUBE GmbH das Recht vor, finanzielle Entschädigungen für etwaige Schäden, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden sind, geltend zu machen. Für die Nichterfüllung der Kundenpflichten wird eine schriftliche Fristsetzung von 14 Tagen per E-Mail festgelegt.
4. Termine für Lieferungen
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Zahlungen verpflichtet.
5. Termine für Leistungen
5.1. Angegebene Leistungsfristen gelten als vereinbart. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der ROUBE GmbH schriftlich zu bestätigen.
5.2. Verzögert sich die Leistung der ROUBE GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die ROUBE GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Befindet sich die ROUBE GmbH in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der ROUBE GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Lieferung und Abnahme
6.1. Die Lieferfrist beginnt nach dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und gegebenenfalls nach Leistung vereinbarter Anzahlungen.
6.2. Für höhere Gewalt und andere von der ROUBE GmbH nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, Energie- und Werkstoffmangel, Verkehr- und Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen.
6.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkenden Voraussetzungen gegeben sind. Bei Aufträgen über eine Anlage mit mehreren Programmen ist die Lieferzeit auch eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkenden Voraussetzungen bzgl. der Anlage mit einem bzw. einzelnen der bestellten Programme gegeben sind und eine Freigabe unserer Ausgangskontrolle vorliegt.
6.4. Die ROUBE GmbH ist zur Ausführung und Berechnung von Teilleistungen berechtigt.
6.5. Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers oder außerhalb des Einflusses der ROUBE GmbH liegender Umstände verzögert oder unmöglich, oder nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so ist die ROUBE GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald das Rücktrittsrecht vorliegt, kann die ROUBE GmbH vom Auftraggeber die Erstattung der durch die Lagerung entstehenden Kosten verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die ROUBE GmbH berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz bleibt unberührt ebenso die Geltendmachung von Verzugszinsen.
6.6. Der Auftraggeber ist auf Verlangen der ROUBE GmbH zur unverzüglichen förmlichen Abnahme verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Die Verweigerung der Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll gilt als förmliche Abnahme.
7. Inbetriebnahme Frist
7.1. Die Inbetriebnahme-Frist beginnt nach dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Inbetriebnahme-Frist beginnt jedoch frühestens, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw. zu installierende Geräte mängelfrei vorhanden, bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.
8. Vorzeitige Auflösung
8.1. Die ROUBE GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z. B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der ROUBE GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der ROUBE GmbH eine taugliche Sicherheit leistet.
d) die ROUBE GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von nicht ihrer Sphäre zuzuordnenden Gründen nicht mehr nachkommen kann.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die ROUBE GmbH fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
9. Zahlung, Preise, Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Rechnungslegung erfolgt wie im Angebot oder der Auftragsbestätigung festgehalten.
9.2. Die genannten Preise für Produkte und Dienstleistungen gelten exklusive An- und Abfahrt, Transport und Verpackung und enthalten, sofern nichts anderes angegeben, keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Fahrtkosten werden, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, mit 1 € netto pro angefangenen Kilometer berechnet.
9.3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, spätestens 14 Tage ab Fakturadatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
9.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
9.5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der ROUBE GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 10,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens einer mit der Eintreibung beauftragten juristischen Person oder Inkassobüros. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
9.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die ROUBE GmbH sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.8. Weiters ist die ROUBE GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.9. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die ROUBE GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Bei Nichteinhaltung zweier Raten ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust eintreten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
9.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der ROUBE GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der ROUBE GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Honorar für Agenturleistungen
10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der ROUBE GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die ROUBE GmbH ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
10.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die ROUBE GmbH für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
11. Software-Leistungen
11.1. Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des jeweiligen Herstellers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
12. Vorbereitung des Aufstellungsortes
12.1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.
13. Vertragsbedingungen für laufende Lizenzen und Abonnements (im Weiteren „Abonnement“)
13.1. Ihr Abonnement beginnt mit Ausstellung der ersten Rechnung über ein Jahr. Rechnungen mit einem Abonnement enthalten Positionen mit der Bezeichnung Lizenzgebühr oder laufende Lizenz oder laufende Aufwände oder wiederkehrende Lizenz oder Abonnement.
13.2. Ihr Abonnement verlängert sich jedes Jahr automatisch, bis Sie es kündigen. Sie ermächtigen uns, Ihre Zahlungsweise(n) zu speichern und Ihren Abonnement-Betrag je nach Angabe jeden Monat oder einmal im Jahr in Rechnung zu stellen, bis Sie kündigen. Die ROUBE GmbH berechnet Ihnen automatisch in jedem Abrechnungsintervall Ihres Jahresvertrags den jeweils aktuellen Preis für Ihr Abonnement zzgl. ggf. anfallender Steuer, bis Sie kündigen.
13.3. Der Preis Ihres Abonnements kann sich zu jedem jährlichen Verlängerungszeitraum ändern bzw. anpassen.
13.4. Kündigungsbedingungen des Abonnements: Sie können Kündigungsanfragen betreffend Ihr Abonnement schriftlich per Post an: ROUBE GmbH, Stauderplatz 5, OG 3 | Top 24, 9020 Klagenfurt oder an support@roube.at senden.
14. Gewährleistung und Haftung
14.1. Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen und Dienstleistungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung sofort nach Empfang der Ware, jedoch spätestens 3 Tage danach, schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
14.2. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Komponentenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
14.3. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
14.4. Im Fall einer Dienstleistung hat der Kunde allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Leistung durch die ROUBE GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
14.5. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge von Dienstleistungen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Dienstleistung durch die ROUBE GmbH zu. Die ROUBE GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der ROUBE GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die ROUBE GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die ROUBE GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
14.6. Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Dienstleistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die ROUBE GmbH haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Korrektheit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
14.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der ROUBE GmbH gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
14.8. Gewährleistung wird nur für Material (Hardware) erbracht. Die ROUBE GmbH ist nur für solche Mängel unserer Leistung verantwortlich, die auf nachweisbar vor dem Beginn der Gewährleistungsfrist liegenden Umstände (insbesondere fehlerhafte Bauart, mangelnde Güte des Materials, mangelnde Ausführung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Transportschäden sind auch dann von der Gewährleistung ausgeschlossen, wenn eine kostenpflichtige Inbetriebnahme vereinbart worden ist.
14.9. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass die ROUBE GmbH die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des mangelhaften Fremderzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtritt, es sei denn, die mit dem Lieferanten vereinbarte Gewährleistung ist bereits abgelaufen.
14.10. Die Gewährleistung erlischt, wenn die ROUBE GmbH für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessene Zeit und Gelegenheit eingeräumt bekommt und der Auftraggeber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchführt oder durchführen lässt.
14.11. Die ROUBE GmbH übernimmt nur die unmittelbar für die Nachbesserung oder für die Lieferung des Ersatzstückes und den Aus- und Einbau anfallenden Kosten. Alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber.
14.12. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge entstanden sind.
15. Garantie
15.1. Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
15.2. Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
15.3. Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
15.4. Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
15.5. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Auftrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
16. Haftung und Produkthaftung
16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der ROUBE GmbH und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der ROUBE GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
16.2. Jegliche Haftung der ROUBE GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der ROUBE GmbH erbrachten Leistung (z. B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die ROUBE GmbH ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die ROUBE GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die ROUBE GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
16.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der ROUBE GmbH. Schadenersatzansprüche sind in allen Fällen der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
17. Datenschutz
17.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) zum Zweck der Vertragserfüllung, Kundenverwaltung und -betreuung verarbeitet werden. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2021).
17.2. Die ROUBE GmbH kann die im Rahmen einer Anfrage, eines Angebots, Auftrags oder einer bestehenden Geschäftsbeziehung bekannt gegebene E-Mail-Adresse zur Information über eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden. Dies erfolgt im Einklang mit § 174 Abs. 4 TKG 2021 sowie auf Basis des berechtigten Interesses gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit kostenlos widersprechen, etwa über den Abmeldelink in jeder E-Mail oder per Nachricht an office@roube.at. Nach einem Widerspruch erfolgt kein weiterer Versand solcher E-Mails.
17.3. Der Versand des Newsletters mit Einwilligung (Opt-in) erfolgt ausschließlich, wenn der Kunde diesen gesondert abonniert hat. Die Verarbeitung der Daten für den Newsletter-Versand basiert auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die erteilte Einwilligung zum Erhalt des Newsletters kann jederzeit widerrufen werden – entweder über den Abmeldelink im Newsletter oder durch eine Nachricht an office@roube.at.
18. Kennzeichnung
18.1. Die ROUBE GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die ROUBE GmbH und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
18.2. Die ROUBE GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrem Auftritt im Internet mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
19.1. Erfüllungsort ist der Sitz der ROUBE GmbH.
19.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Klagenfurt. Auf diesen Vertrag ist – mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen – österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ROUBE GmbH
Stauderplatz 5
OG 3 | Top 24
9020 Klagenfurt
Österreich
office@roube.at
Fassung der AGB vom 20.10.2025