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Arbeitszeit richtig erfassen in Österreich: was § 26 AZG verlangt

In Österreich muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Beschäftigten aufzeichnen. Das steht in § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) und gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Trotzdem laufen in vielen Betrieben noch Stundenzettel, Tabellen oder gar nichts mit. Dieser Beitrag zeigt, was tatsächlich aufzuzeichnen ist, welche Erleichterungen das Gesetz vorsieht, was bei einer Kontrolle droht und was ein Zeiterfassungssystem deshalb können muss.

Hinweis: Stand: 4. November 2026. Die zitierten Gesetzestexte wurden am selben Tag im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in der geltenden Fassung abgerufen. Der Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Welche Regeln für Ihren Betrieb und Ihren Kollektivvertrag im Einzelnen gelten, klären Sie mit Ihrer Rechts- oder Personalberatung.

Wer aufzeichnen muss und was

§ 26 Abs. 1 AZG verpflichtet den Arbeitgeber, zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums sind ebenfalls festzuhalten. Eine Mindestgröße des Betriebs kennt die Bestimmung nicht: Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte unter das AZG fallen. Wer vom Gesetz ausgenommen ist, etwa leitende Angestellte mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis unter weiteren Voraussetzungen, regelt § 1 Abs. 2 AZG.

Was „geleistete Arbeitsstunden“ im Alltag bedeutet, beschreibt das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP): Aufzuzeichnen sind Beginn und Ende der Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers, und zwar so, dass sich daraus Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit ergeben. Auch Beginn und Ende der Ruhepausen sind festzuhalten. Dass das Gesetz diese Pflicht kennt, zeigt § 26 Abs. 5 AZG, der sie nur unter bestimmten Bedingungen entfallen lässt.

AngabeGrundlage
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, daraus Tages- und Wochenarbeitszeit sowie Ruhezeiten§ 26 Abs. 1 AZG, Auslegung laut USP
Beginn und Ende der Ruhepausen§ 26 Abs. 5 AZG (Pflicht entfällt nur unter Bedingungen)
Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums§ 26 Abs. 1 zweiter Satz AZG
Geleistete Überstunden in der Lohnabrechnung§ 26 Abs. 7 AZG (Abrechnung nach § 78 Abs. 5 EStG 1988)
In Saisonbetrieben mit verkürzter Ruhezeit: Inanspruchnahme sowie Beginn und Ende der Saison§ 26 Abs. 2a AZG
Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe: Ort, Dauer und Art der BeschäftigungArbeitsruhegesetz, laut USP

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; darauf weist auch die Wirtschaftskammer hin. Papier, Tabelle oder Software sind zulässig, solange die Aufzeichnungen vollständig sind, in der Betriebsstätte vorliegen und bei einer Kontrolle vorgelegt werden können. Die Form entscheidet also nicht über die Rechtmäßigkeit, wohl aber über den Aufwand, mit dem ein Betrieb Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit sicherstellt.

Das EuGH-Urteil und was es für Österreich bedeutet

Am 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-55/18 (CCOO gegen Deutsche Bank SAE) entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Ohne ein solches System, so der Gerichtshof, lassen sich weder die geleisteten Stunden und ihre Verteilung noch die Überstunden objektiv und verlässlich feststellen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die dabei Besonderheiten der Branche und sogar die Größe bestimmter Unternehmen berücksichtigen dürfen.

Für österreichische Betriebe ändert das Urteil an der Pflicht selbst wenig, weil § 26 AZG die Aufzeichnung bereits ausdrücklich vorschreibt. Die drei Begriffe aus dem Urteil sind trotzdem ein brauchbarer Maßstab für die Auswahl eines Systems: objektiv heißt, dass die Daten nicht nachträglich unbemerkt verändert werden können, verlässlich, dass sie vollständig und für jeden Tag vorliegen, und zugänglich, dass Beschäftigte und Behörde Einsicht nehmen können.

Vier Erleichterungen, die das Gesetz vorsieht

§ 26 AZG kennt mehrere Fälle, in denen weniger oder anders aufzuzeichnen ist. Jede dieser Erleichterungen hat Voraussetzungen, die erfüllt und im Zweifel nachweisbar sein müssen.

ErleichterungVoraussetzungWas dann gilt
Fixe Arbeitszeiteinteilung
§ 26 Abs. 5a AZG
Die Einteilung ist schriftlich festgehalten.Keine laufende Aufzeichnung. Der Arbeitgeber bestätigt die Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats; Abweichungen sind laufend aufzuzeichnen.
Saldenaufzeichnung
§ 26 Abs. 3 AZG
Beschäftigte bestimmen Lage ihrer Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst oder arbeiten überwiegend in ihrer Wohnung.Ausschließlich die Dauer der Tagesarbeitszeit ist aufzuzeichnen; Lage und Pausen entfallen.
Ruhepausen
§ 26 Abs. 5 AZG
Durch Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, sind Beginn und Ende der Pausen festgelegt oder die Pausen werden innerhalb eines festgelegten Zeitraums frei genommen, und von der Vereinbarung wird nicht abgewichen.Die Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden. Sobald abgewichen wird, gilt die Erleichterung nicht mehr.
Selbstaufzeichnung
§ 26 Abs. 2 und 4 AZG
Bei Gleitzeit ist vereinbart, dass Beschäftigte selbst aufzeichnen; bei Saldenaufzeichnung legt das eine Betriebsvereinbarung fest.Der Arbeitgeber muss zur ordnungsgemäßen Führung anleiten, sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen und sie kontrollieren. Die Verantwortung bleibt bei ihm.

Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Erstens: Ein Dienstplan allein ist noch keine Aufzeichnung. Die Erleichterung für fixe Arbeitszeiten verlangt die regelmäßige Bestätigung der Einhaltung und die laufende Erfassung jeder Abweichung, also jeder früher begonnenen Schicht und jeder länger gearbeiteten Stunde. Zweitens: Die Saldenaufzeichnung setzt voraus, dass Beschäftigte überwiegend zu Hause arbeiten oder Lage und Ort ihrer Arbeit weitgehend selbst bestimmen. Wer an einzelnen Tagen im Homeoffice ist und sonst im Büro, fällt in der Regel nicht darunter. Ob ein hybrides Modell die Voraussetzung erfüllt, ist eine Einzelfallfrage für Ihre Rechtsberatung.

Für Saisonbetriebe gilt eine Einschränkung: Wird eine Verkürzung der Ruhezeit nach § 12 Abs. 2a AZG in Anspruch genommen, ist die Selbstaufzeichnung durch Beschäftigte nach § 26 Abs. 2a AZG nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss die Inanspruchnahme sowie Beginn und Ende der Saison in den Aufzeichnungen vermerken. Für Betriebe in Hotellerie und Tourismus ist das ein Grund, die Erfassung nicht an die Beschäftigten zu delegieren.

Gleitzeit: Vereinbarung und Aufzeichnung gehören zusammen

Gleitende Arbeitszeit liegt nach § 4b Abs. 1 AZG vor, wenn Beschäftigte innerhalb eines vereinbarten Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen können. Sie muss durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung. Diese Gleitzeitvereinbarung hat nach § 4b Abs. 3 AZG vier Punkte zu enthalten:

  1. die Dauer der Gleitzeitperiode,
  2. den Gleitzeitrahmen,
  3. das Höchstausmaß der Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Periode und
  4. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei Gleitzeit zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zwölf Stunden ist nach § 4b Abs. 4 AZG nur zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden können und ein Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Ordnet der Arbeitgeber Stunden über die Normalarbeitszeit hinaus an, gelten sie nach § 4b Abs. 5 AZG als Überstunden.

Für die Aufzeichnung heißt das: Ein Zeiterfassungssystem muss die Gleitzeitperiode, den Rahmen und die Übertragungsgrenzen abbilden und den Saldo je Periode ausweisen. Führt der Arbeitgeber die Aufzeichnungen über ein Zeiterfassungssystem, ist den Beschäftigten nach § 26 Abs. 2 AZG nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift zu übermitteln, andernfalls Einsicht zu gewähren. Zeichnen die Beschäftigten selbst auf, hat sich der Arbeitgeber die Aufzeichnungen nach Periodenende aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.

Was Beschäftigte verlangen können

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 26 Abs. 8 AZG einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie diese nachweislich verlangen. § 26 Abs. 9 AZG verknüpft die Aufzeichnungen außerdem mit den Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis: Diese Fristen werden gehemmt, solange die Übermittlung verwehrt wird, und ebenso, wenn wegen fehlender Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.

Wirtschaftlich ist dieser Punkt für viele Betriebe gewichtiger als die Verwaltungsstrafe. Fehlen die Aufzeichnungen, können Überstundenforderungen nicht wie sonst verfallen, und der Betrieb hat zugleich kein eigenes Beweismittel, um ihnen zu widersprechen. Die Wirtschaftskammer empfiehlt deshalb, Beschäftigte die Richtigkeit der Aufzeichnungen regelmäßig bestätigen zu lassen. In einem Zeiterfassungssystem entspricht dem eine Freigabe des Monats- oder Periodenabschlusses durch beide Seiten.

Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat und Strafen

Nach § 26 Abs. 6 AZG haben Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben. Die Strafbestimmungen stehen in § 28 AZG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025, in Kraft seit 31. Mai 2025. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde; die Strafen gelten jeweils, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger bestraft wird.

VerstoßStrafrahmenGrundlage
Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft geführt oder Auskunfts- und Einsichtspflicht nach § 26 Abs. 6 verletzt20 bis 436 Euro§ 28 Abs. 1 Z 3 AZG
Keine Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 bis 5 geführt72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro§ 28 Abs. 2 Z 7 AZG
Fehlende Aufzeichnungen machen die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbarStrafe für jede betroffene Arbeitnehmerin und jeden betroffenen Arbeitnehmer gesondert§ 28 Abs. 8 AZG

Die Beträge wirken auf den ersten Blick überschaubar. Die Bestimmung in § 28 Abs. 8 AZG verändert die Rechnung aber: Fehlen die Aufzeichnungen für zwanzig Beschäftigte, sind zwanzig Strafen möglich. Dazu kommen die Folgen bei der Arbeitszeit selbst. Überschreitungen von Höchstgrenzen oder nicht gewährte Ruhezeiten sind nach § 28 Abs. 2 AZG eigene Tatbestände, und ohne Aufzeichnungen kann der Betrieb nicht belegen, dass er sie eingehalten hat.

Wie lange aufbewahren

§ 26 AZG nennt selbst keine Aufbewahrungsfrist. Das Unternehmensserviceportal des Bundes gibt als allgemeine Dauer ein Jahr an, für Lenkerinnen und Lenker 24 Monate; bei Durchrechnung beginnt die Frist mit dem Ende des Durchrechnungszeitraums, und andere Rechtsvorschriften können längere Fristen vorsehen. Weil Entgeltansprüche auch nach einem Jahr noch geltend gemacht werden können und die Aufzeichnungen dann das wichtigste Beweismittel sind, ist eine längere Aufbewahrung in der Praxis sinnvoll. Welche Frist für Ihren Betrieb passt, stimmen Sie mit Ihrer Personal- oder Rechtsberatung ab, und das System sollte sie technisch abbilden können.

Betriebsrat und Datenschutz

Gibt es einen Betriebsrat, ist er bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems in zwei Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) angesprochen. Nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG bedürfen Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie die Menschenwürde berühren. Nach § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG gilt das auch für Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten, die über allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinausgehen; diese Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Verwendung der Daten nicht über die Erfüllung von Pflichten aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag hinausgeht, und sie kann durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden.

Ob ein konkretes System darunter fällt, hängt von seinen Funktionen ab. Die reine Aufzeichnung von Beginn, Ende und Pausen dient einer gesetzlichen Pflicht. Zutrittsdaten, Standortinformationen, Projektzeitauswertungen oder Leistungsvergleiche gehen darüber hinaus und sollten vor der Einführung rechtlich bewertet werden. In Betrieben ohne Betriebsrat werden Gleitzeit (§ 4b Abs. 2 AZG) und Pausenregelungen (§ 26 Abs. 5 AZG) schriftlich mit den einzelnen Beschäftigten vereinbart.

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Aus der Datenschutz-Grundverordnung folgen dafür die üblichen Grundsätze: einen klaren Zweck festlegen, nur erheben, was dafür nötig ist, Zugriffe auf die Personen beschränken, die sie brauchen, und eine Löschregel nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Wer das Zeiterfassungssystem vor der Einführung in das Verarbeitungsverzeichnis aufnimmt, erspart sich spätere Nacharbeit.

Was ein Zeiterfassungssystem können muss

Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich eine Anforderungsliste ableiten. Sie ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Übersetzung der oben beschriebenen Pflichten in Systemfunktionen.

  • Tagesgenaue Erfassung: Beginn, Ende und Pausen je Tag, daraus automatisch Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit und die Prüfung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit.
  • Arbeitszeitmodelle: fixe Einteilungen mit Erfassung der Abweichungen und periodischer Bestätigung, Gleitzeit mit Periode, Rahmen, Übertragungsgrenzen und Saldo, Saldenaufzeichnung nur mit Tagesdauer für die dafür zugelassenen Beschäftigten.
  • Durchrechnungszeiträume: Beginn und Dauer werden gespeichert und ausgewiesen.
  • Nachvollziehbare Korrekturen: Wer wann welchen Eintrag geändert hat, bleibt sichtbar. Das ist der Kern von „objektiv und verlässlich“.
  • Abschrift auf Knopfdruck: Beschäftigte erhalten ihre Aufzeichnungen monatlich und nach Ende der Gleitzeitperiode, idealerweise mit einer Bestätigungsfunktion.
  • Einsicht für die Behörde: Die Aufzeichnungen sind in der Betriebsstätte abrufbar und lassen sich je Person und Zeitraum ausgeben.
  • Übergabe an die Lohnverrechnung: Überstunden und Zuschläge werden so übergeben, dass sie in der Abrechnung ausgewiesen werden können.
  • Mobile Erfassung: Für Baustellen, Außendienst und Homeoffice über App oder Terminal, damit die Erfassung dort stattfindet, wo gearbeitet wird. Für Bau- und Handwerksbetriebe ist das meist der entscheidende Punkt.
  • Rollen und Berechtigungen: Beschäftigte sehen ihre eigenen Daten, Vorgesetzte die ihres Teams, die Personalverrechnung alle; Änderungen sind an Rollen gebunden.
  • Aufbewahrung und Export: Die Daten bleiben über die festgelegte Frist verfügbar und lassen sich bei einem Systemwechsel vollständig exportieren.

Wie ROUBE diese Anforderungen mit Fink Zeiterfassung umsetzt, mit Arbeitszeit, Projektzeit und auf Wunsch Zutritt in einem System, beschreibt die Leistungsseite zur Zeiterfassung. Die Projektzeit ist dabei ein Zusatznutzen für Kalkulation und Abrechnung; die gesetzliche Pflicht betrifft die Arbeitszeit.

Einführung in fünf Schritten

  1. Bestand erheben: Welche Arbeitszeitmodelle gibt es im Betrieb, welche Gruppen fallen unter Saldenaufzeichnung oder fixe Einteilung, welche Vereinbarungen zu Gleitzeit und Pausen existieren bereits, was sagt der Kollektivvertrag?
  2. Regeln festlegen: Gleitzeitvereinbarung mit den vier Pflichtinhalten, Pausenregelung, Entscheidung über Selbstaufzeichnung, Aufbewahrungsfrist, Zuständigkeit für die periodische Bestätigung und Kontrolle.
  3. Betriebsrat und Datenschutz einbinden: Zustimmungspflichten prüfen, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen aufsetzen, Verarbeitungsverzeichnis ergänzen, Zugriffsrollen definieren.
  4. System einrichten und schulen: Modelle, Gruppen und Schnittstellen zur Lohnverrechnung konfigurieren, Altdaten übernehmen, Beschäftigte und Führungskräfte in Erfassung, Korrektur und Abschluss schulen.
  5. Betrieb und Kontrolle: Perioden abschließen, Salden prüfen, Abweichungen bei fixen Einteilungen nachtragen, Abschriften bereitstellen, Regeln anpassen, wenn sich Modelle ändern.

Bei ROUBE läuft die Einführung in genau dieser Reihenfolge: Anforderungen klären, Konzept für Modelle, Schnittstellen und Berechtigungen, Einrichtung mit Schulung, danach laufender Betrieb und Anpassung. Die Details stehen auf der Seite Zeiterfassung für Unternehmen.

Häufige Fragen

Reicht eine Excel-Tabelle oder ein Stundenzettel als Arbeitszeitaufzeichnung?

Das Arbeitszeitgesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass Beginn, Ende und Pausen jedes Arbeitstags vollständig festgehalten sind, dass die Aufzeichnungen in der Betriebsstätte für das Arbeitsinspektorat einsehbar sind und dass Beschäftigte auf Verlangen eine Abschrift bekommen. Je mehr Beschäftigte und Arbeitszeitmodelle ein Betrieb hat, desto schwerer ist das mit Tabellen zuverlässig zu leisten.

Müssen wir Arbeitszeiten im Homeoffice erfassen?

Ja. Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben oder Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen, genügt nach § 26 Abs. 3 AZG allerdings die Aufzeichnung der Dauer der Tagesarbeitszeit. Wer nur an einzelnen Tagen zu Hause arbeitet, fällt in der Regel nicht unter diese Erleichterung; ob sie in Ihrem Fall greift, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Dürfen Beschäftigte ihre Arbeitszeit selbst aufzeichnen?

Bei Gleitzeit ist das nach § 26 Abs. 2 AZG möglich, wenn es vereinbart ist. Der Arbeitgeber muss dann zur ordnungsgemäßen Führung anleiten, sich die Aufzeichnungen nach Ende der Gleitzeitperiode aushändigen lassen und sie kontrollieren. Für Beschäftigte mit Saldenaufzeichnung kann die Selbstaufzeichnung durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Verantwortung für vollständige Aufzeichnungen bleibt in jedem Fall beim Arbeitgeber.

Was passiert, wenn bei einer Kontrolle Aufzeichnungen fehlen?

Fehlende Aufzeichnungen sind nach § 28 Abs. 2 Z 7 AZG mit 72 bis 1.815 Euro strafbar, im Wiederholungsfall mit 145 bis 1.815 Euro; mangelhafte Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 Z 3 AZG mit 20 bis 436 Euro. Wird durch das Fehlen die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar, ist nach § 28 Abs. 8 AZG für jede betroffene Arbeitnehmerin und jeden betroffenen Arbeitnehmer gesondert zu strafen. Zusätzlich werden Verfallsfristen für Ansprüche der Beschäftigten gehemmt.

Wie lange müssen Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahrt werden?

§ 26 AZG selbst nennt keine Frist. Das Unternehmensserviceportal des Bundes gibt als allgemeine Aufbewahrungsdauer ein Jahr an, für Lenkerinnen und Lenker 24 Monate; bei Durchrechnung beginnt die Frist mit dem Ende des Durchrechnungszeitraums, und andere Vorschriften können längere Fristen vorsehen. Weil Entgeltansprüche auch später noch geltend gemacht werden können, ist eine längere Aufbewahrung in der Praxis sinnvoll; die passende Frist stimmen Sie mit Ihrer Personal- oder Rechtsberatung ab.

Brauchen wir für ein Zeiterfassungssystem die Zustimmung des Betriebsrats?

Nach § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG braucht die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten die Zustimmung des Betriebsrats, soweit die Verwendung der Daten über gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Pflichten hinausgeht. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, sind nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig. Ob Ihr System darunter fällt, hängt von seinen Funktionen ab und ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung. Ohne Betriebsrat werden Gleitzeit und Pausenregelungen schriftlich mit den einzelnen Beschäftigten vereinbart.

Fazit

Die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG ist klar: Der Arbeitgeber zeichnet in der Betriebsstätte Beginn, Ende und Pausen jedes Arbeitstags auf, hält Durchrechnungszeiträume fest, gibt Beschäftigten auf Verlangen monatlich eine Abschrift und gewährt dem Arbeitsinspektorat Einsicht. Erleichterungen gibt es für fixe Einteilungen, Saldenaufzeichnung, vereinbarte Pausen und Selbstaufzeichnung, jede mit eigenen Voraussetzungen. Wer sie nutzt, muss sie belegen können. Fehlen Aufzeichnungen, drohen Strafen je betroffener Person und die Hemmung von Verfallsfristen. Ein Zeiterfassungssystem, das Modelle, Perioden, Korrekturen und Abschriften sauber abbildet, nimmt dem Betrieb genau diese Last ab. Wie ROUBE ein solches System auswählt, einführt und betreut, lesen Sie auf der Seite Zeiterfassung für Unternehmen.

Quellen und Stand

Stand der fachlichen Prüfung: 4. November 2026. Die Gesetzestexte wurden an diesem Tag über das RIS (Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 4. November 2026) abgerufen:

Die Anforderungsliste und die Schritte zur Einführung sind Empfehlungen aus der IT-Betreuung und keine gesetzlichen Vorgaben. Zur Aufbewahrungsdauer gibt der Beitrag die Angaben des USP wieder; eine Frist im AZG selbst besteht für die allgemeinen Aufzeichnungen nach § 26 nicht.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung Ihrer Arbeitszeitmodelle, Vereinbarungen und Kollektivverträge im Einzelfall.

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ROUBE führt Fink Zeiterfassung ein und betreut sie: Anforderungen klären, Modelle und Schnittstellen festlegen, einrichten, schulen und im Betrieb begleiten. Was dazugehört, lesen Sie auf der Seite Zeiterfassung für Unternehmen.

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