Papierbelege scannen, PDF-Rechnungen aus dem Postfach ablegen, Ordner in den Keller: Viele Betriebe archivieren heute halb digital, halb analog und wissen nicht genau, ob das vor einer Prüfung standhält. Dieser Beitrag zeigt, was die Bundesabgabenordnung (BAO) tatsächlich verlangt, wenn Belege nur noch digital vorliegen, und wie ein Mittelständler die Anforderungen im Alltag umsetzt.
Hinweis: Stand: 3. November 2026. Die zitierten Gesetzestexte wurden am selben Tag im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in der geltenden Fassung abgerufen. Der Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Welche Fristen und Pflichten für Ihren Betrieb im Einzelnen gelten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Worum es geht: Belege, Bücher, Aufzeichnungen
Die BAO regelt in den §§ 131 und 132, wie Bücher und Aufzeichnungen zu führen und wie lange sie samt Belegen aufzubewahren sind. Betroffen sind nicht nur bilanzierende Unternehmen: § 126 BAO verpflichtet auch Abgabepflichtige ohne Buchführungspflicht, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsregeln des § 132 BAO gelten für Bücher und Aufzeichnungen, für die dazugehörigen Belege sowie, als Sollvorschrift, für Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
Wichtig für die Praxis: Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System und kein bestimmtes Format vor. Es formuliert Anforderungen an das Ergebnis. Ob ein Dokumentenmanagementsystem, ein Archivmodul im ERP oder ein anderes Verfahren diese Anforderungen erfüllt, muss der Betrieb nachweisen können. Der Begriff „revisionssicher“, den Hersteller und Dienstleister verwenden, steht so nicht im Gesetz; er fasst üblicherweise genau diese Anforderungen zusammen.
Die Fristen: sieben Jahre und die Ausnahmen
§ 132 Abs. 1 BAO legt die Grundregel fest: Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt nicht mit dem Belegdatum, sondern läuft vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht, beziehungsweise für das die Eintragungen vorgenommen wurden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zählt das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Ein Beleg aus dem Februar 2026 ist damit bis Ende 2033 aufzubewahren.
Darüber hinaus sind Unterlagen so lange aufzubewahren, wie sie für ein anhängiges Abgabenverfahren von Bedeutung sind, in dem der Betrieb Parteistellung hat. Daneben gibt es längere Fristen in anderen Gesetzen:
| Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen und zugehörige Belege | 7 Jahre ab Schluss des Kalenderjahres; länger bei anhängigen Verfahren | § 132 Abs. 1 BAO |
| Durchschriften oder Abschriften ausgestellter Rechnungen sowie Belege, auf die darin verwiesen wird | 7 Jahre | § 11 Abs. 2 UStG |
| Aufzeichnungen und Unterlagen zu Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG | 22 Jahre | § 18 Abs. 10 UStG |
| Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäftsbriefe und Buchungsbelege von Unternehmern nach UGB | 7 Jahre; länger bei anhängigen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren | § 212 UGB |
Für die Archivplanung heißt das: Ein Archiv braucht pro Dokument eine Fristlogik, die vom Jahresende rechnet und Ausnahmen wie Grundstücksunterlagen abbilden kann. Ein einheitliches „nach sieben Jahren löschen“ greift zu kurz.
Digital ist erlaubt, unter vier Bedingungen
Die zentrale Bestimmung für die digitale Ablage ist § 132 Abs. 2 BAO. Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen dürfen demnach auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Liegen Unterlagen nur auf Datenträgern vor, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. Für die Bücher und Aufzeichnungen selbst verlangt § 131 Abs. 3 BAO sinngemäß dasselbe: inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Fristende.
Was die vier Begriffe im Betrieb bedeuten:
- Vollständig: Jeder Beleg ist komplett erfasst, mit allen Seiten, Rückseiten und Anhängen. Ein Scanprozess braucht deshalb eine Kontrolle, ob Seitenzahl und Inhalt mit dem Original übereinstimmen, bevor das Papier weitergegeben wird.
- Geordnet: Belege sind so abgelegt, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist (§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO). Bei maschineller Buchführung soll der Zusammenhang zwischen Buchung und Beleg durch Verweisungen oder Buchungszeichen klar nachgewiesen werden (§ 131 Abs. 2 BAO). Praktisch: Belegnummer, Buchungsdatum und Geschäftspartner sind als Merkmale am Dokument hinterlegt und mit der Buchung verknüpft.
- Inhaltsgleich: Der Inhalt der Wiedergabe entspricht dem Original. Nachbearbeitungen, die Inhalte verändern oder entfernen, sind damit nicht vereinbar.
- Urschriftgetreu: Die Wiedergabe gibt das Original auch im Bild wieder, etwa bei Belegen mit Stempeln, Unterschriften oder handschriftlichen Vermerken. Für Unterlagen, die nur digital existieren, etwa eine per E-Mail empfangene PDF-Rechnung, entfällt diese Anforderung ausdrücklich.
Alle vier Bedingungen gelten „jederzeit“ und „bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist“. Ein Archiv, das heute funktioniert, aber nach einem Systemwechsel in fünf Jahren nicht mehr lesbar ist, erfüllt die Vorgabe nicht.
Lesbar machen auf Verlangen der Behörde
§ 132 Abs. 3 BAO regelt, was bei einer Prüfung passiert: Wer digital aufbewahrt, muss auf eigene Kosten und innerhalb angemessener Frist die Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, sind ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen. Werden solche Wiedergaben erstellt, sind sie auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Für die Systemwahl folgen daraus drei Prüffragen:
- Export: Lässt sich ein beliebiger Zeitraum oder eine Belegauswahl samt Merkmalen in ein gängiges Format exportieren, ohne dass der Hersteller eingeschaltet werden muss?
- Formate: Werden Dokumente in Formaten abgelegt, die auch in sieben oder 22 Jahren noch ohne Spezialsoftware lesbar sind? Proprietäre Containerformate sind hier ein Risiko.
- Ende des Vertrags: Was passiert mit dem Archiv, wenn der Vertrag mit dem Anbieter endet oder das System abgelöst wird? Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit dem Softwarevertrag.
Unveränderbar und protokolliert
§ 131 Abs. 1 Z 6 lit. b BAO enthält die Vorgabe, die in der Praxis am häufigsten mit „revisionssicher“ gemeint ist: Werden Datenträger zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht so verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung soll durch Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein.
Im Dokumentenarchiv bedeutet das:
- Ein einmal archivierter Beleg wird nicht überschrieben. Korrekturen entstehen als neue Version oder als zusätzliches Dokument; die ursprüngliche Fassung bleibt erhalten und einsehbar.
- Das System protokolliert, wer wann was erfasst, geändert oder gelöscht hat. Dieses Protokoll ist selbst Teil des Nachweises.
- Löschen vor Fristablauf ist technisch unterbunden oder zumindest nur mit dokumentierter Berechtigung möglich.
- Berechtigungen trennen zwischen Erfassen, Freigeben und Verwalten. Wer Belege buchen darf, sollte sie nicht gleichzeitig unbemerkt aus dem Archiv entfernen können.
Ein normaler Dateiserver mit Ordnerstruktur erfüllt diese Punkte selten von sich aus: Dateien lassen sich überschreiben und löschen, ein Änderungsprotokoll fehlt meist. Das Gesetz verbietet den Dateiserver nicht, verlangt aber den Nachweis. Wer ihn mit Ordnern führen will, muss Unveränderbarkeit und Protokollierung auf anderem Weg sicherstellen und dokumentieren.
Elektronische Rechnungen: drei zusätzliche Anforderungen
Für Rechnungen kommt das Umsatzsteuergesetz hinzu. Nach § 11 Abs. 2 UStG gilt eine elektronische Rechnung nur dann als Rechnung, wenn der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt und wenn Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder des Ausstellers; Unversehrtheit bedeutet, dass der gesetzlich erforderliche Rechnungsinhalt nicht geändert wurde. Diese drei Eigenschaften müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.
Dieselbe Bestimmung verpflichtet den Aussteller, von jeder Rechnung eine Durchschrift oder Abschrift sieben Jahre aufzubewahren, und erklärt dafür § 132 Abs. 2 BAO für anwendbar. Die eigene Ausgangsrechnung gehört also mit denselben Bedingungen ins Archiv wie die Eingangsrechnung.
Praxis: Eine PDF-Rechnung, die per E-Mail kommt, ist das Original. Sie sollte als Datei archiviert werden, idealerweise samt Absender, Empfangsdatum und Zuordnung zur Buchung. Wer nur den Ausdruck ablegt und die Datei löscht, muss nachweisen können, dass Herkunft, Unversehrtheit und Lesbarkeit trotzdem sieben Jahre gewährleistet sind. Ob und wie das im Einzelfall gelingt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; einfacher ist es, die Datei selbst zu behalten.
Archiv in der Cloud oder im Ausland
Viele Archivlösungen laufen heute in Rechenzentren außerhalb Österreichs. § 131 Abs. 1 BAO erlaubt es, Bücher und Aufzeichnungen auch im Ausland zu führen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist. Daran hängen Bedingungen: Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind sie innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist ins Inland zu bringen. Grundaufzeichnungen, die im Ausland geführt werden, sind innerhalb angemessener Frist ins Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren, mit Ausnahmen für ausländische Betriebe und Betriebsstätten. Und es muss gewährleistet sein, dass die Prüfung der für die Abgabenerhebung wesentlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich bleibt.
Für die Auswahl eines Cloud-Archivs heißt das: Der Zugriff aus Österreich, ein vollständiger Export und die Herausgabe am Vertragsende gehören in den Vertrag, nicht nur in die Produktbeschreibung. Ob für Ihren Betrieb darüber hinaus Einschränkungen gelten, etwa für Grundaufzeichnungen, ist eine Frage für die Steuerberatung.
Praxisfahrplan für die Umstellung
Die folgenden Schritte haben sich bei der Einführung eines digitalen Belegarchivs bewährt. Sie sind keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Empfehlung, mit der sich die oben beschriebenen Anforderungen nachweisbar umsetzen lassen.
- Belegarten und Fristen erheben: Welche Dokumente fallen an, aus welchen Quellen (Papier, E-Mail, Portale, ERP), und welche Frist gilt jeweils? Grundstücksunterlagen und Verfahrensakten gesondert markieren.
- Ordnung festlegen: Welche Merkmale bekommt jedes Dokument (Belegnummer, Geschäftspartner, Datum, Belegart, Buchungsbezug)? Wie wird die Verbindung zur Buchung hergestellt?
- Erfassung regeln: Wer scannt, wer kontrolliert Vollständigkeit und Lesbarkeit, wann wird Papier freigegeben? Für E-Mail-Rechnungen: Wie gelangt die Datei automatisch ins Archiv, ohne Umweg über den Drucker?
- Unveränderbarkeit und Protokoll einrichten: Versionierung, Änderungsprotokoll, Löschsperre bis Fristende, getrennte Berechtigungen.
- Lesbarkeit absichern: Langzeitformate, dokumentierte Exportfunktion, Regelung für Systemwechsel und Vertragsende.
- Archiv sichern: Ein Archiv ersetzt kein Backup. Wie Sie Sicherungskopien mit RPO, RTO und der 3-2-1-Regel planen, beschreibt der Beitrag Backup im Betrieb: RPO, RTO und die 3-2-1-Regel.
- Verfahren dokumentieren: Eine kurze Beschreibung, wie Belege erfasst, abgelegt, geschützt und nach Fristablauf behandelt werden. Bei einer Prüfung ist das Dokument der schnellste Weg, die Erfüllung der Anforderungen zu zeigen.
- Mit der Steuerberatung abstimmen: Fristen, Ausnahmen und die Frage, welche Papieroriginale trotz Scan aufzubewahren sind, gehören vor dem Start auf den Tisch.
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Häufige Fragen
Dürfen wir Papierbelege nach dem Scannen vernichten?
§ 132 Abs. 2 BAO erlaubt die Aufbewahrung auf Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Fristende jederzeit gewährleistet ist. Ein Papieroriginal verlangt die BAO in diesem Fall nicht. Für Dokumente mit eigener Beweisfunktion, etwa unterschriebene Verträge oder Urkunden, und für Unterlagen, die anderen Vorschriften unterliegen, sollten Sie die Vernichtung vorher mit Ihrer Steuer- oder Rechtsberatung klären.
Ab wann läuft die Sieben-Jahres-Frist?
Vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht, beziehungsweise für das die Eintragung vorgenommen wurde. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Läuft ein Abgabenverfahren, in dem Sie Parteistellung haben, verlängert sich die Aufbewahrung, solange die Unterlagen dafür von Bedeutung sind.
Reicht ein Dateiserver mit Ordnerstruktur als Archiv?
Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. Entscheidend ist, dass Sie Vollständigkeit, Ordnung, Unveränderbarkeit, Protokollierung und Lesbarkeit bis zum Fristende nachweisen können. Ein einfacher Dateiserver bringt das in der Regel nicht von sich aus mit; der Aufwand, es dort nachzurüsten und zu dokumentieren, ist oft höher als ein dafür gebautes System.
Was passiert bei einem Systemwechsel oder Anbieterwechsel?
Die Aufbewahrungspflicht läuft weiter. Entweder wird das Altarchiv vollständig mit allen Merkmalen und Protokollen in das neue System übernommen, oder das alte System bleibt bis zum Ablauf der letzten Frist lesbar verfügbar. Beides sollte vor dem Wechsel geplant und im Vertrag mit dem neuen Anbieter geregelt sein.
Ist ein Cloud-Archiv außerhalb Österreichs zulässig?
§ 131 Abs. 1 BAO erlaubt die Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland, verlangt aber, dass sie auf Verlangen innerhalb angemessener Frist ins Inland gebracht werden und dass die Prüfung ohne Erschwernisse möglich bleibt. Für Grundaufzeichnungen gelten zusätzliche Vorgaben. Sichern Sie Zugriff, Export und Herausgabe vertraglich ab und klären Sie Details mit Ihrer Steuerberatung.
Gelten die Regeln auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner?
§ 126 BAO verpflichtet auch Abgabepflichtige ohne Buchführungspflicht, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsregeln des § 132 BAO beziehen sich auf Bücher und Aufzeichnungen samt Belegen und gelten damit auch für diese Aufzeichnungen.
Fazit
Die BAO ist bei der digitalen Archivierung klarer, als viele vermuten: sieben Jahre ab Jahresende, Datenträger ausdrücklich erlaubt, dafür vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und bei Papierbelegen urschriftgetreue Wiedergabe, jederzeit lesbar, unveränderbar und protokolliert. Dazu kommen für Rechnungen Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit über sieben Jahre. Wer diese Punkte beim Aufbau des Archivs von Anfang an einplant und das Verfahren dokumentiert, hat bei einer Prüfung wenig zu befürchten. Wie ein solches Archiv mit Accantum aufgebaut und betreut wird, beschreibt die Seite Dokumentenmanagement (DMS) für KMU.
Quellen und Stand
Stand der fachlichen Prüfung: 3. November 2026. Alle Gesetzestexte wurden an diesem Tag über das RIS (Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 3. November 2026) abgerufen:
- § 131 BAO, Führung von Büchern und Aufzeichnungen, in Kraft seit 1. Jänner 2026: RIS, Dokument NOR40274681
- § 132 BAO, Aufbewahrungspflicht und Aufbewahrung auf Datenträgern: RIS, Dokument NOR12057374
- § 126 BAO, Aufzeichnungspflicht: RIS, Dokument NOR40258390
- § 11 UStG 1994, Ausstellung von Rechnungen, elektronische Rechnung: RIS, Dokument NOR40273699
- § 18 UStG 1994, Aufzeichnungspflichten, Abs. 10 zu Grundstücken: RIS, Dokument NOR40263529
- § 212 UGB, Aufbewahrungspflicht und Aufbewahrungsfrist: RIS, Dokument NOR40167603
- Angaben zum ROUBE-Angebot: Dokumentenmanagement (DMS) für KMU (abgerufen am 3. November 2026).
Die Praxisempfehlungen in den Abschnitten zu Systemwahl, Protokollierung und Umstellung beruhen auf allgemein anerkannter Praxis der IT-Betreuung und sind keine gesetzlichen Vorgaben.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen und Abläufe.
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